§ 1 – Name und Sitz der Gesellschaft
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- Die Gesellschaft führt den Namen Friedrich-Wilhelm-Weber-Gesellschaft e.V. zu Bad Driburg.
- Sie hat ihren Sitz in Bad Driburg. Die Geschäftsadresse lautet:
Weberplatz 1, 33014 Bad Driburg, OT Alhausen, im Friedrich-Wilhelm-Weber-Museum.
§ 2 – Zweck und Aufgaben der Gesellschaft
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- Die Friedrich-Wilhelm-Weber-Gesellschaft e.V. in Bad Driburg verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 51 ff der Abgabenordnung, und zwar insbesondere durch die Förderung von Kunst und Kultur, des Gedächtnisses des Arztes, Politikers und Dichters Friedrich Wilhelm Weber. Dazu dienen vor allem:
- die Instandhaltung des Museums im Geburtshaus Webers im Ortsteil Alhausen der Flächengemeinde Bad Driburg als würdige Gedenkstätte und Pflege und Erhaltung des Kulturgutes in den verschiedenen Räumen des Hauses „Friedrich-Wilhelm-Weber-Museum“. Es besteht hier ein Vertrag zwischen der Stadt Bad Driburg und der Gesellschaft für die Nutzung.
- Pflege und Erhaltung des angeschlossenen Kräutergartens,
- Erhaltung und Pflege des Nachlasses Friedrich Wilhelm Webers,
- Verbreitung und Pflege des Weberschen Schrifttums.
- Die Friedrich-Wilhelm-Weber-Gesellschaft e.V. in Bad Driburg verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 51 ff der Abgabenordnung, und zwar insbesondere durch die Förderung von Kunst und Kultur, des Gedächtnisses des Arztes, Politikers und Dichters Friedrich Wilhelm Weber. Dazu dienen vor allem:
§ 3 – Gemeinnützigkeit und weitere allgemeine Vorschriften
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- Die Körperschaft ist selbstlos tätig, sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Etwaige Gewinne dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln der Gesellschaft.
- Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die dem Zwecke der Gesellschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstig werden.
- Die Gesellschaft ist zur Wahrung der Grundsätze einer ordnungsgemäßen Buchführung verpflichtet.
- Zu den Ausgaben der Gesellschaft gehören u. a. auch anfallende Kosten zur Pflege der Räumlichkeiten, Führungskosten und Ausgaben für Gartenanlagen usw.
§ 4 – Mitgliedschaft
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- Die Gesellschaft hat ordentliche Mitglieder, Ehrenmitglieder und fördernde Mitglieder.
- Ordentliche Mitglieder können natürliche und juristische Personen, Firmen und Institutionen sein, sofern sie die Satzung anerkennen und nach ihr handeln wollen.
- Über die Aufnahme ordentlicher Mitglieder entscheidet der Vorstand aufgrund eines schriftlichen Antrags. Im Falle der Ablehnung eines Aufnahmeantrags hat die Mitgliederversammlung auf Antrag eines Mitglieds erneut und abschließend über den Aufnahmeantrag zu beschließen.
- Die Mitgliedschaft einer natürlichen Person als ordentliches Mitglied erlischt durch Tod oder durch Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte. Im übrigen können ordentliche Mitglieder mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalenderjahres schriftlich gegenüber dem Vorstand ihren Austritt erklären. Die Mitgliederversammlung kann ein ordentliches Mitglied ausschließen, wenn entweder vereinsschädigendes Verhalten oder ein schwerwiegender Verstoß gegen die Vereinssatzung vorliegt oder wenn Mitgliedsbeiträge in Höhe von mehr als einem Jahresbeitrag trotz vorheriger schriftlicher Mahnung mit Ausschlussandrohung nicht gezahlt werden.
- Zu Ehrenmitgliedern können von der Mitgliederversammlung solche Personen gewählt werden, die sich um die Förderung der Vereinsziele besondere Verdienste erworben haben. Im übrigen gelten die Vorschriften im vorstehenden Absatz 4 entsprechend.
- Fördernde Mitglieder sind Mitglieder ohne Stimm- und Antragsrecht, aber mit Rederecht in der Mitgliederversammlung. Über deren Aufnahme und Ausschluss entscheidet der Vorstand abschließend. Auch hier gelten im übrigen die Vorschriften in Absatz 4 entsprechend.
- Bei besonderen Anlässen wie Hochzeiten, Trauerfeiern, Ernennung zum Ehrenmitglied / Ehrenvorsitzenden ist der Vorstand berechtigt, ein Präsent zu überreichen.
§ 5 – Rechte und Pflichten der Mitglieder
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- Alle Mitglieder sind verpflichtet, die Bestimmung der Satzung einzuhalten und die festgelegten Beiträge fristgerecht zu zahlen.
- Die stimmberechtigten Mitglieder bestimmen durch Mehrheitsentscheidung in der Mitgliederversammlung die Grundlinien der Vereinsarbeit.
§ 6 – Organe des Vereins
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
§ 7 – Mitgliederversammlung
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- Die Mitgliederversammlung besteht aus allen stimmberechtigten Mitgliedern des Vereins. Mitglieder, die juristische Personen oder Institutionen sind, handeln in der Mitgliederversammlung durch deren gesetzliche Vertreter oder Bevollmächtigte dieser gesetzlichen Vertreter. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme. Mitglieder, die natürliche Personen sind, können sich durch Bevollmächtigte vertreten lassen. Die Bevollmächtigten müssen nicht Vereinsmitglied sein; sie müssen aber eine schriftliche Vollmacht vorweisen können.
- Die Mitgliederversammlung ist zuständig für
- die Wahl der Mitglieder des Vorstands
- die Wahl der Rechnungsprüfer
- die Behandlung der vorliegenden Anträge
- die Entgegennahme von Jahresbericht und Jahresrechnung des Vorstands und Rechnungsprüfungsbericht der Rechnungsprüfer sowie für die Entscheidung über die Entlastung des Vorstands
- die Festsetzung des Jahresbeitrags
- die Aufnahme von Mitgliedern, wenn der Vorstand eine Aufnahme abgelehnt hat, sowie für den Ausschluss von Mitgliedern.
- Die ordentliche Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden einmal jährlich schriftlich einberufen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann durch den Vorstand jederzeit einberufen werden. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung hat stattzufinden, wenn ein Zehntel der stimmberechtigten Mitglieder dies schriftlich gegenüber dem Vorstand unter Angabe der Verhandlungsgegenstände beantragt.
- Einladungen zu Mitgliederversammlungen haben schriftlich zwei Wochen vorher unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Über Anträge auf Satzungsänderung kann nur beschlossen werden, wenn die mit der Einladung bekanntgemachte Tagesordnung einen entsprechenden Tagesordnungspunkt enthält.
- Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig. Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Als anwesend gelten auch stimmberechtigte Mitglieder, die durch Bevollmächtigte vertreten werden.
- Soweit antragsberechtigte Mitglieder in der Mitgliederversammlung Anträge stellen wollen, müssen diese Anträge dem 1. Vorsitzenden bzw. im Verhinderungsfall dem 2. Vorsitzenden mindestens eine Woche vor dem Versammlungstermin schriftlich und begründet vorliegen. Die Mitgliederversammlung kann mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschließen, dass ein ordnungsgemäß und fristgerecht eingereichter Antrag nicht behandelt oder dass ein zwar begründeter, aber nicht fristgerecht eingereichter Antrag dennoch behandelt wird.
- Mitgliederversammlungen werden vom 1. Vorsitzenden oder dem 2. Vorsitzenden oder einem anderen Mitglied des Vorstands geleitet. Über die Person des jeweiligen Versammlungsleiters entscheidet der Vorstand ausschließlich und abschließend. Die Person des Versammlungsleiters kann auch während einer Mitgliederversammlung wechseln.
- Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom 1. Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift soll möglichst kurz und übersichtlich sein. Sie muss enthalten: Ort und Tag der Versammlung, Bezeichnung des oder der jeweiligen Versammlungsleiter, Bezeichnung des Schriftführers, Zahl der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder, Feststellung der satzungsgemäßen Einberufung der Mitgliederversammlung, die Tagesordnung bzw. ob ein Antrag nachträglich zugelassen wurde; weiter die gestellten Anträge sowie die gefassten Beschlüsse und die Ergebnisse von Wahlen. Dabei ist jedesmal das Abstimmungsergebnis nach Ja- und Neinstimmen sowie Enthaltung ziffernmäßig anzugeben. In der Versammlung gewählte Vorstandsmitglieder sind nach Vor- und Familiennamen und Wohnort zu bezeichnen.
§ 8 – Vorstand
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- Der Vorstand im Sinne dieser Satzung besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Schriftführer und dem Schatzmeister.
- Gesetzliche Vertreter des Vereins nach § 26 BGB sind zwei Vorstandsmitglieder, und zwar der 1. Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende jeweils gemeinsam mit einem der beiden anderen Vorstandsmitglieder.
- Der 1. Vorsitzende leitet alle Verhandlungen und Vereinsgeschäfte im Rahmen dieser Satzung. Im Verhinderungsfall wird er insoweit durch den 2. Vorsitzenden vertreten.
- Die Wahl des Vorstands erfolgt durch die Mitgliederversammlung jeweils für die Dauer von drei Jahren; Wiederwahl ist zulässig. Für während ihrer Wahlperiode ausscheidende Vorstandsmitglieder wählt die Mitgliederversammlung Ersatzmitglieder, deren Wahlzeit auf die Wahlperiode des ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedes, an dessen Stelle sie getreten sind, begrenzt ist.
- Der Vorstand ist beschlussfähig bei Anwesenheit von drei Vorstandsmitgliedern. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder gefasst; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden.
- Über die Sitzungen ist vom Schriftführer ein Ergebnisprotokoll anzufertigen, das vom 1. Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung vom 2. Vorsitzenden, und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.
- Neben der Geschäftsführung obliegen dem Vorstand folgende Tätigkeiten:
- entsprechend dem Vereinszweck zur Erfüllung der in § 2 der Satzung genannten Aufgaben vorrangig beizutragen,
- die Vorbereitung der Mitgliederversammlung und die Durchführung der von ihr gefassten Beschlüsse,
- die Rechnungslegung gegenüber der Mitgliederversammlung,
- die Verwaltung des Vereinsvermögens,
- die Wahrnehmung der sonst in der Satzung genannten Zuständigkeiten.
§ 9 – Ehrenamtspauschale
Wer Tätigkeiten im Dienste der Gesellschaft, die den Zielen i.S.d. § 2 der Satzung dienen, nachgeht (Arbeits- und Zeitaufwand), kann hierfür eine angemessene Entschädigung erhalten, soweit es die finanziellen Verhältnisse des Vereins zulassen. Die Höhe legt der Vorstand fest, der Nachweis der Tätigkeit ist erforderlich. Bei Spende der Ehrenamtspauschale an den Verein muss eine schriftliche Verzichtserklärung erfolgen. Erstattung von Auslagen (Fahrtkosten, Telefonate, etc.) von Mitgliedern bleiben hiervon unberührt.
§ 10 – Rechnungsprüfer
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- Die Mitgliederversammlung wählt aus ihrer Mitte zwei Rechnungsprüfer und einen Stellvertreter für die Dauer von drei Jahren.
- Die Aufgabe der Rechnungsprüfer besteht in der Prüfung der satzungsgemäßen Verwendung der finanziellen Mittel und der ordnungsgemäßen Verwaltung des Vereinsvermögens.
- Die Rechnungsprüfer berichten in der Mitgliederversammlung über das Ergebnis ihrer Prüfung.
§ 11 – Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
§ 12 – Beitragszahlung
Von den Mitgliedern werden Jahresbeiträge erhoben. Die Höhe der Beiträge wird von der Mitgliederversammlung festgelegt. Der volle Jahresbeitrag ist auch dann zu zahlen, wenn die Mitgliedschaft im laufenden Geschäftsjahr beginnt oder endet. Ehrenmitglieder sowie Schüler / Jugendliche bis 18 Jahre und Studierende bis 27 Jahre sind von der Beitragspflicht befreit.
§ 13 – Auflösung des Vereins
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- Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck besonders einberufenen Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit beschlossen werden und erfordert die Anwesenheit von mindestens zwei Dritteln aller stimmberechtigten Mitglieder. Mitglieder, die durch Bevollmächtigte vertreten sind, gelten als anwesend. Im Falle der Beschlussunfähigkeit ist innerhalb von vier Wochen eine neue Mitgliederversammlung vorschriftsmäßig mit derselben Tagesordnung einzuberufen. Die Auflösung des Vereins kann dann mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
- Bei Auflösung oder Aufhebung der Gesellschaft oder Wegfall ihres bisherigen Zweckes fällt das Vermögen der Gesellschaft an die Stadt Bad Driburg, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke und durch die weitere Förderung von Kunst und Kultur zu verwenden hat.
- Die LWL-Literaturkommission hat in Verbindung mit dem Westf. Literaturarchiv Münster eine Autographensammlung für die Peter-Hille-Gesellschaft sowie für die Friedrich-Wilhelm-Weber-Gesellschaft erworben. Die Unterlagen sind im Literaturarchiv eingelagert. Die Gesellschaften als Eigentümer haben das Recht, einzelne Konvolute jederzeit für Ausstellungen zu nutzen. Aus der Deponierung entstehen keine Kosten für die Gesellschaften. Es besteht hier ein Depositalvertrag vom 30. März 2011. Bei Auflösung der eingetragenen Gesellschaften gehen die Autographen in das Eigentum des Westf. Literaturarchivs über.
§ 14 – Inkrafttreten
Diese Satzung wurde am 21. November 2024 durch die Mitgliederversammlung beschlossen und tritt nach Eintrag beim Amtsgericht Paderborn in Kraft. Die bisherige Satzung vom 19. April 2011 tritt hiermit außer Kraft.
Bad Driburg-Alhausen, 21. November 2024
Hinweis: Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird bei Personenbezeichnungen das generisches Maskulinum verwendet. Entsprechende Begriffe gelten im Sinne der Gleichbehandlung stets für alle Geschlechter.